Wir über uns / Satzung

Vereinssatzung „Chinesischer Garten Trier“

Verein für den Chinesischen Garten Trier

www.chinesischergarten-trier.de

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Chinesischer Garten Trier“

(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Trier

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist der Bau und Betrieb des Chinesischen Gartens Trier auf dem Grundstück des Landesbetriebes Liegenschafts- u. Baubetreuung Trier / Universität Trier im Bereich des Campus II unter Verwendung der Schenkung von Bauelementen und Ausstattungsgegenständen der Stadt Xiamen an die Stadt Trier, um mit diesem Projekt über chinesische Gartenbaukunst zu informieren und auch die Freundschaft zwischen China und Deutschland, insbesondere zwischen den beiden Partnerstädten Xiamen und Trier zu fördern und zu festigen.

(2)  Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch folgende Aktivitäten:

(a)  Den Chinesischen Garten und seine Belange durch Vorträge und Informationen bekannt zu machen.

(b)  Organisation von Führungen und kulturellen Veranstaltungen im Chinesischen Garten.

(c)  Betrieb des Chinesischen Gartens einschließlich der Pflege sowie der
Überwachung der Bausubstanz.

(d)  Organisation der nötigen Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3)  Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Anragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3)  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4)  Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)  Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2)  Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31. März jeden Jahres zu entrichten

(4)  Die Beitragspflicht besteht jeweils für das volle laufende Kalenderjahr, unabhängig davon, wann der jeweilige Beitritt im laufenden Jahr erfolgt ist.

§ 7  Ehrenmitgliedschaft

(1)  Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2)  Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.

(3)  Die Ehrenmitgliedschaft kann wieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder andere wichtige Gründe vorliegen. Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Einspruch gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nicht möglich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand,

b)  die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus

(a)  einem/einer Vorsitzenden

(b)  einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

(c)  dem/der Schatzmeister/in

(2)  Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die zwei weiteren Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 5 weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt,  bis eine Neuwahl erfolgt.

(4)  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6)  Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Beirat

(1)  Zur Förderung der Zwecke des Vereins und zur Beratung des Vorstands bei der Durchführung seiner Aufgaben in bestimmten Fachgebieten kann ein Beirat gebildet werden.

(2)  Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die durch den Vorstand auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands berufen werden. In den Beirat können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Zahl der Mitglieder des Beirats ist unbeschränkt und wird durch die bestehenden Fachaufgaben bestimmt.

(3)  Scheiden einzelne Mitglieder des Beirates vorzeitig aus oder sollen weitere Beiräte aufgenommen werden, so kann der Vorstand eine Nachwahl vornehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

(a)  wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

(b)  mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

(c)  bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

(d)  wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird.

(2)  Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vor-
stand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

(a)  die Genehmigung der Jahresrechnung

(b)  die Entlastung des Vorstands

(c)  die Wahl des Vorstands

(d)  Satzungsänderungen

(e)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(f)   Anträge des Vorstands und der Mitglieder

(g)  Berufungen abgelehnter Bewerber

(h)  die Auflösung des Vereins

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6)  Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(7)  Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8)  Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(9)  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder- schrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Trier und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.11.2015 errichtet.
Satzungsänderung zu § 4 (3) zusätzliche Aufnahme und 12 (3) Ergänzung beschlossen am 02.12.2015.